Sportplatzordnung der TuS Weinböhla e.V.

 

§1 Geltungsbereich 

 

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedete Anlage des Sportplatzes.

 

§2 Widmung 

 

1. Stadion oder Sportplatz dienen vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit regionalem Charakter. 

2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des Sportplatzes besteht nicht. 

3. Die im Einzelfall abzuschließende Verträge über die Benutzung des Sportplatzes richten sich nach dem bürgerlichem Recht. 

 

§3 Aufenthalt 

 

1. Im Sportplatz dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen Berechtigungsausweis mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Sportplatzes auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. 

2. Zuschauer haben den ggf. auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Bereich/Block einzunehmen. 

3. Für den Aufenthalt auf dem Sportplatz an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Kommune im Einvernehmen mit den Sportplatznutzern getroffenen Anordnungen.

 

§4 Eingangskontrolle 

 

1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten des Sportplatzes verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis zum Betreten des Sportplatzes unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. 

2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, die Personen, auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel, darauf hin zu untersuchen, oder sie Aufgrund von Alkohol - oder Einfluss anderer Mittel, die mit hoher Wahrscheinlichkeit vernunftgemäße Handlungen Beeinträchtigen oder wegen des 

Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Bei der Kontrolle (abtasten des Körpers) ist Geschlechtstrennung notwendig. 

3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die dem Kontroll- und Ordnungsdienstes ein Sicherheitsrisiko darstellen sind zurückzuweisen und am Betreten des Sportplatzes zu hindern. Dasselbe gilt auch für Personen, die ein regionales Stadionverbot des SFV, NOFV ausgesprochen wurde oder für die ein bundesweites Stadionverbot für die Ligen der DFL und des DFB besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. 

 

§5 Verhalten auf dem Sportplatz 

 

1. Innerhalb des Sportplatzes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. 

2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie über Beschallungsanlagen gesprochene Informationen Folge zu leisten. 

3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, auch in anderen Blöcken, einzunehmen. 

4. Alle Rettungswege sind freizuhalten. 

 

§6 Verbote 

 

1. Den Besuchern des Sportplatzes ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: 

a) rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikaler Materialien 

b) Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, Schießkugelschreiber, Schlagringe, Elektroschockgeräte, Totschläger, Stahlruten, Würghölzer, Spring- und Fallmesser, Dolche, Butterflymesser, Wurfsterne, Teppichmesser sowie Fahrradketten, Gürtel und Armbänder mit Dornnieten) 

c) Sachen, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (Batterien, Dosen,etc.) 

d) Reizstoffsprühgeräte (Gassprühdosen, ätzende und färbende Substanzen) 

e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind 

f) pyrotechnische Gegenstände, bengalische Feuer, bengalische Zylinderflamme, Starklichtfackel, Signalfackel, Rauchfackel, Raucherzeuger, Rauchpulver, Kanonenschläge, Böller, Wunderkerzen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und Pyrotechnische Munition wie: Signalmunition und Signalkörper 

g) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder denen Durchmesser größer als drei Zentimeter sind 

h) mechanisch betriebene Lärminstrumente 

i) alkoholische Getränke aller Art 

j) Laser-Pointer 

2. Verboten ist der Besuchern weiterhin: 

a) rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Parolen zu äußern, zu verbreiten oder verbotene Symbole an der Kleidung oder verbotenes Schuhwerk zu tragen 

b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtung, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen 

c) Bereiche, die nicht für den Zuschauer zugelassen sind (das Spielfeld, den Innenraum, Die Funktionsräume, etc.) zu betreten 

d) mit Gegenständen aller Art zu werfen 

f) ohne Erlaubnis der Kommune oder des Sportplatznutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen 

g) bauliche Anlagen. Einrichtungen oder Wege zu beschriften , zu bemalen oder zu bekleben 

h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder des Sportplatzes anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen zu verunreinigen. 

i) Hunde müssen an der Leine geführt werden. In Gebäuden und auf Sportflächen gilt Hundeverbot. 

j) Das Anbringe von Fahnen und Transparenten ist nur an dafür vorgesehene Stellen zulässig. Werbeflächen dürfen nicht überdeckt werden. 

 

§7 Haftung 

 

1. Das Betreten und das benutzen das Sportplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen-und Sachschäden, die durch Drittverursacht wurden, haftet die Kommune nicht. 

2. Schäden oder Unfälle sind der Kommune unverzüglich zu melden. 

§8 Zuwiderhandlungen

 

1. Wer den Vorschriften der §§ 3,4,5,6 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße (§17) von mindestens 5,00€ bis höchstens 1.000,00€ nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWG) (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGB I S. 602) belegt werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden. 

2. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Sportplatzordnung verstoßen, ohne Entschädigung vom Sportplatz verwiesen und mit Sportplatzverbot belegt werden. 

3. Verbotene mitgeführte Sachen werden sichergestellt und soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden nach dem Wegfall der Vorrausetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben. 

4. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt. 

 

 

 

Weinböhla, 01.12.2014 

 

Der Vorstand der TuS Weinböhla

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